Liegenschaftenhandel: keine Doppelmakelei! – Immobilienmakler Basel
K-Geld 03/2015 vom 27. Mai 2015
Neue Urteile
Diener zweier Herren? Das geht nicht. Ein immobilienmakler basel aus dem Welschland schloss mit dem Verkäufer einer Villa einen Maklervertrag auf Provisionsbasis. Als sich ein möglicher Käufer meldete, liess der Makler auch diesen Interessenten einen Vertrag unterschreiben. Und dieser Vertrag hätte dem Vermittler eine weitere Provision eingebracht.
Eine solche Doppelmakelei ist im Immobilienbereich verboten, sagt das Bundesgericht. Denn ein Makler hat eine Treuepflicht gegenüber seinem Auftraggeber. Und Diener zweier Herren zu sein – das sei hier nicht machbar, es komme zu einem Interessenkonflikt. Denn der Makler müsste ja einerseits im Interesse des Verkäufers einen maximal hohen Verkaufspreis herausholen. Andererseits müsste er zu Gunsten des Käufers einen möglichst tiefen Kaufpreis aushandeln.
Gemäss Bundesgericht entstehen aus diesen zwei Verträgen zwei sich widersprechende Treuepflichten. Deshalb seien beide Verträge nichtig, und der Makler verliere seine Ansprüche. (Urteil 4A_214/2014)