Revidierte Statuten
Anpassung des Artikel 15 Beschlüsse der Generalversammlung
Der bisherige Absatz unter Art. 15 Beschlüsse der Generalversammlung “2 Für die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung müssen mindestens 1⁄3 der Stimmen anwesend oder vertreten sein.” wurde gelöscht.
Hier finden Sie die überarbeiteten Statuten.