Revidierte Statuten

Anpassung des Artikel 15 Beschlüsse der Generalversammlung

Der bisherige Absatz unter Art. 15 Beschlüsse der Generalversammlung “2  Für die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung müssen mindestens 1⁄3 der Stimmen anwesend oder vertreten sein.” wurde gelöscht.

Hier finden Sie die überarbeiteten Statuten.