Geldwäschereigesetz: Das müssen Maklerinnen und Makler jetzt wissen
Am 1. Oktober 2026 treten das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) und die revidierte Geldwäschereiverordnung (GwV) in Kraft. Damit gelten auch für die Immobilienbranche neue Vorgaben. Maklerinnen und Makler sowie Transaktionsberaterinnen und -berater sollten genau prüfen, ob und in welchem Umfang ihre Tätigkeit den neuen Bestimmungen untersteht.
👉 Der SVIT Schweiz bietet dazu eine umfassende Geldwäschereigesetz-Themenseite mit Informationen, Tipps und Austauschmöglichkeiten.

Welche Maklerinnen und Makler sind betroffen?
Neu fallen Maklerinnen und Makler bei Grundstückgeschäften teilweise unter die Sorgfalts- und Meldepflichten des GwG. Entscheidend ist dabei die konkret ausgeübte Tätigkeit. Nicht jede Maklertätigkeit ist automatisch unterstellt.
- Verkaufen Sie überwiegend Einfamilienhäuser und selbst genutzte Eigentumswohnungen, besteht oft kein zusätzlicher Handlungsbedarf.
- Vermitteln Sie regelmässig Renditeliegenschaften, Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien, Anlageobjekte oder Immobiliengesellschaften, sollten Sie die GwG-Unterstellung und einen möglichen SRO-Anschluss dringend prüfen.
Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation
Wer unter das revidierte GwG fällt, muss sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen. Mit Inkrafttreten am 1. Oktober beginnt eine zweimonatige Übergangsfrist für die Registrierung. Betroffene Unternehmen sollten die notwendigen Schritte jedoch möglichst frühzeitig einleiten. Für Mitglieder des SVIT und der Schweizerischen Maklerkammer SMK steht unter anderem die SRO TREUHAND|SUISSE für die Anmeldung offen.
Das Wichtigste kompakt zusammengefasst
Was bedeuten die neuen Vorgaben konkret für den Makleralltag? Welche Tätigkeiten können dem GwG unterstellt sein, und wo besteht Handlungsbedarf? Die Schweizerische Maklerkammer SMK hat die wichtigsten Punkte für ihre Mitglieder in einem kompakten Merkblatt zusammengefasst.